(3) 1 Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. 2 Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. 3 Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet Jugendgerichtsgesetz (JGG)§ 26 Widerruf der Strafaussetzung (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat... (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, 1. weitere Weisungen oder Auflagen zu. § 26 JGG - Widerruf der Strafaussetzung (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat... (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, 1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen, 2. (3) Leistungen,.
§ 26 hat 2 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert (1) 1 Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 26 Widerruf der Strafaussetzung Volltext mit Referenzen. Lesen Sie auch die 6 Urteile und 11 Gesetzesparagraphen, die diesen Paragrapahen zitieren und finden Sie releva § 26 JGG - Widerruf der Strafaussetzung 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zu Grunde... 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich... 3. gegen.
§ 26 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854 ← frühere Fassung von § 26 (heute geltende Fassung) ← vorherige Änderung durch Artikel 1. nächste Änderung durch Artikel 1 → (Textabschnitt unverändert) § 26 Widerruf der Strafaussetzung (1) 1 Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der. Rechtsprechung zu § 26 JGG - 96 Entscheidungen - Seite 1 von 2. 96 Entscheidungen:. EGMR, 12.11.2015 - 2130/10. Vorliegen einer Menschenrechtsverletzung durch die Feststellung einer erneuten. Text § 26 JGG a.F. in der Fassung vom 07.10.2012 (geändert durch Artikel 1 G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854 (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, 2
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird § 26 JGG Widerruf der Strafaussetzung (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich. § 26 JGG (weggefallen) JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988. beobachten. merken. Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.03.2021 § 26 JGG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen. In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999 . merken. 0 Kommentare zu § 26 JGG . Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.. (1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. § 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend Eisenberg/Kölbel, JGG. Jugendgerichtsgesetz (JGG) Zweiter Teil. Jugendliche. Erstes Hauptstück. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen. Fünfter Abschnitt. Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§ 20 - § 26a) § 20 (weggefallen) § 21 Strafaussetzung § 22 Bewährungszeit § 23 Weisungen und Auflagen § 24 Bewährungshilf
§ 26 JGG mache es nicht zur Voraussetzung, dass die infolge des Widerrufs zu verbüßende Jugendstrafe auch in verfassungsgemäßer Weise vollzogen werde. Dies begründe seine Verfassungswidrigkeit. Sei § 26 Abs. 1 JGG verfassungswidrig, könne nach dieser Vorschrift kein Bewährungswiderruf erfolgen. Die Jugendstrafe sei nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 26 a JGG zu erlassen. 7 . 3. Eisenberg/Kölbel, JGG. Jugendgerichtsgesetz (JGG) Zweiter Teil. Jugendliche. Zweites Hauptstück. Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren. Zweiter Abschnitt. Zuständigkeit (§ 39 - § 42) § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters § 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts § 41 Sachliche Zuständigkeit der. JGG. Index 24/02 Jugendgerichtsbarkeit Text. ERSTER ABSCHNITT Begriffsbestimmungen § 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist. 1. Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; 2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; 3. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen.
§ 26a JGG; Jugendgerichtsgesetz; Fünfter Abschnitt: Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung § 26a JGG Erlaß der Jugendstrafe. Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden Riesenauswahl an Markenqualität. Jgg gibt es bei eBay
Nummer 26: Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe. Nummer 27: Strafsachen gegen an Schulen, Hochschulen, Kinderheimen, Kindertagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen tätigen Personen. Nummer 28: Strafsachen gegen Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten-, Behinderten- und Pflegeeinrichtungen, betreuten Wohnformen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten. Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 ff. Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Zuchtmittel nach den §§ 12 ff. JGG werden nicht im Bundeszentralregister und auch nicht im Führungszeugnis eingetragen § 26 JGG (weggefallen) Jugendgerichtsgesetz 1988 Versionenvergleich . Information zum Versionenvergleich . Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen. § 26 JGG - Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendlich § 26 JGG (weggefallen) JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988 Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2020 § 26 JGG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen. In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999 2021 JUSLINE JUSLINE® ist eine Marke der ADVOKAT Unternehmensberatung Greiter & Greiter GmbH. www.jusline.at. Recht. Schnell . Title § 26 JGG (Jugendgerichtsgesetz 1988), (weggefallen.
JGG § 26 i.d.F. 10.12.2019. Zweiter Teil: Jugendliche Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen Fünfter Abschnitt: Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung § 26 Widerruf der Strafaussetzung (1) 1 Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der. JGG (Auszug) Nebenstrafrecht I. Strafvorschriften aus: AMG · AntiDopG · BtMG · BtMVV · GÜG · NpSG · TPG · TFG · GenTG · TierSchG · BNatSchG · VereinsG · VersammlungsG. 1. Kapitel. Jugendgerichtsgesetz (JGG) Zweiter Teil. Jugendliche. Erstes Hauptstück. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen. Fünfter Abschnitt. Aussetzung der. Read the latest articles of Journal of Genetics and Genomics at ScienceDirect.com, Elsevier's leading platform of peer-reviewed scholarly literatur (§§ 21-26 JGG) 120 8.5 Die Bewährungshilfe (§ 24 JGG) 124 Kapitel 9 Grundlagen des formellen Jugendstrafrechts 128 9.1 Die Jugendgerichte 128 9.1.1 Sachliche Zuständigkeit und Arten der Jugendgerichte 129 9.1.2 Örtliche Zuständigkeit 132 9.1.3 Zuständigkeit gegenüber allgemeinen Strafgerichten 133 Kapitel 1
strafe (§§ 26, 26a JGG) 257 XV. Inhaltsverzeichnis III. Bewährungshilfe 259 IV. Vorbewährung (§ 57 JGG) 261 V. Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG).! 262 1. Grundlagen 262 2. Die Problematik des Einstiegsarrestes 264 3. Das weitere Verfahren im Anschluss an den Schuldspruch 266 § 13. Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren 268 I. Diversionsrichtlinien im Jugendstrafrecht Segen oder Fluch Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschafte (3) Widerruf der Strafaussetzung, §26 JGG 208 d) Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe, § 27 JGG 209 e) Vorbewährung, § 57 JGG 210 f) Strafrestaussetzung nach Teilverbüßung, § 88 JGG 211 g) Therapie und Strafvollstreckung, §§ 35 f., 38 BtMG 211 h) Absehen von Strafe, § 60 StGB 212 4. Zulässige Maßregeln der Besserung un
Urteile zu § 31 JGG - Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 31 JGG OLG-HAMM - Beschluss, 1 RVs 11/14 vom 29.04.201 §_26 JGG (F) Widerruf der Strafaussetzung (1) 1 Das Gericht (1) widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers. Jugendarrest und Schuldspruch (§ 27 JGG) Jugendarrest und Schuldspruch (§ 27 JGG) Grethlein, Gerhard 1962-01-01 00:00:00 H e ra u sgt gt bt n von Dr. ROLF D l ET Z .Professor an der Universität München - Dr. h. c. R E I N H A R D F R E I H E R R VON G O D I N , Rechtsanwalt in München Professor Dr. JUST U S W I L H E L M H E D E M A N N in B e r l i n - T H E O D O R K E I D E.
26 BGH NStZ 2008, 696; 1987, 366; OLG Hamm StV 2005, 71. 27 LG Gera StV 1998, 346. 28 Ostendorf, JGG (Fn 3), § 105 Rn 17. 29 Eisenberg (Fn 5), § 105 Rn 34; Ostendorf, JGG (Fn 3), § 105 Rn 16. 30 Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl. 1996, § 105 Rn 6a. CONSTIEN, DIE ANWENDUNG VON JUGENDSTRAFRECHT AUF HERANWACHSENDE GEM. § 105 ABS. 1 JGG 8.4 Strafaussetzung zur Bewährung (bedingte Jugendstrafe) (§§ 21-26 JGG. 8.5 Die Bewährungshilfe (§ 24 JGG) Kapitel 9 Grundlagen des formellen Jugendstrafrechts. 9.1 Die Jugendgerichte. Kapitel 10 Das Jugendstrafverfahren . 10.1 Die Verfahrensbeteiligten. 10.2 Besonderheiten des Verfahrens (vereinfachtes Verfahren) 10.3 Untersuchungshaft bei jugendlichen Straftätern. 10.4 Verteidigung in.
Strafen im Jugendstrafrecht - Tipps vom Strafverteidiger aus Berlin . Das JGG sieht als besondere Strafformen zum einen die Erziehungsmaßregeln (§ 9 ff. JGG) vor, bei denen es darum geht, die Lebensführung des Jugendlichen zu regeln und seine Erziehung zu fördern und zu sichern § 26 JGG, Widerruf der Strafaussetzung § 26a JGG, Erlass der Jugendstrafe § 27 JGG, Voraussetzungen § 28 JGG, Bewährungszeit § 29 JGG, Bewährungshilfe § 30 JGG, Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs § 31 JGG, Mehrere Straftaten eines Jugendlichen § 32 JGG, Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufe nes Widerrufes der Bewährung (§ 26 III S. 3 JGG) und zur Vollstreckung des Arrestes (§ 87 IV S. 2, 3 JGG) getroffen.9 Dies zeigt bereits ein Bemühen des Gesetzgebers um die Ein-haltung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen10, insbesondere des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Wesent-lichkeitsprinzips. Im Folgenden soll die zentrale Regelung des § 16a JGG näher betrachtet werden. 1. § 24 JGG (weggefallen) § 25 JGG (weggefallen) § 26 JGG (weggefallen) § 27 JGG Sachliche Zuständigkeit § 28 JGG Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen § 29 JGG Örtliche Zuständigkeit § 30 JGG § 31 JGG Anwendung der allgemeinen Bestimmungen § 31a JGG § 32 JGG Besondere Verfahrensbestimmungen. Schädliche Neigungen gem. § 17 JGG - Jura - Studienarbeit 2015 - ebook 12,99 € - GRI
Als Jugendgerichtshilfe (JGH) wird der gesetzlich geregelte Aufgabenbereich der Jugendhilfe bei der Mitwirkung im Strafverfahren vor den Jugendgerichten bezeichnet. Sie stellt als eine andere Aufgabe des Jugendamtes (JA) i.S.v. § 2 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) die Verbindung zwischen Jugendhilfe und Jugendstrafjustiz dar, indem sie - wie es in § 52 Abs. 1 SGB VIII heißt. 108 2/2017 Laue | Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 105 JGG F A C H B E I T R Ä G E Schwerpunkt JUNGE VOLLJÄHRIGE Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 105 JGG Christian Laue Mit der Neufassung des JGG 1953 wurde dessen Anwendungs- bereich auf 18- bis 20-jährige Straftäter erweitert. Ein Reife-gleichstand mit Jugendlichen oder die Begehung einer Jugend-verfehlung. kommenden Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 26 JGG (S. 399) LG Bielefeld - 3 Qs 326/20 - Beschluss vom 06.10.2020 Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung (S. 401) AG Eilenburg - 9 Cs 633 Js 19700/20 - Beschluss vom 07.10.202 Schlagwortarchiv für: Notwendigkeit der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe am Verfahren hinsichtlich eines in Betracht kom-menden Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 26 JGG § 26 Widerruf der Strafaussetzung § 26a Erlass der Jugendstrafe § 27 Voraussetzungen § 28 Bewährungszeit § 29 Bewährungshilfe § 30 Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen § 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufe
§ 26a JGG - Erlaß der Jugendstrafe Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden C. Jugendstrafe, §§17 -26 a JGG Einzige echte Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts I. Voraussetzungen: 1 a. 1. Alt.: Wegen schädlicher Neigungen Definition: erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, welche die Gefahr begründen, dass die Gemeinschaftsordnung ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten erheblich gestört wird Voraussetzungen: a. erhebliche Anlage-oder. Zu § 26 JGG; In § 26 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter Der Richter durch die Wörter Das Gericht ersetzt, mit Wirkung vom 07.10.12, durch Art.1 Nr.4 c) aa) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854) § 26 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 07.10.12, durch Art.1 Nr.4 c) bb) iVm Art.2 Abs.2 des. Nach JGG sollen Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte erzieherisch befähigt und in der Jugendarbeit erfahren sein, was jedoch lediglich als Ordnungsvorschrift verstanden und in der Praxis kaum umgesetzt wird. Stattdessen müssen sich die Richter und Staatsanwälte mit der Zeit in die Materie einarbeiten. Gerade bei kleineren Amtsgerichten sind die Richter oftmals sowohl für erwachsene.
Play Game § 10 JGG 1923 regelte zuerst lediglich die bedingte Strafaussetzung auf Probe durch Urteil. [11] Gem. § 26 kann der Richter die Bewährung wider- rufen, sobald der Jugendliche eine weitere Straftat begeht oder gegen die Weisungen oder Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. (4) Vergleich zur Vorbewährung Die Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 21 wird einheitlich als. (Abs. 4 JGG) Die Regeln der Besetzung sind dabei die oben genannten, mit der Ausnahme, dass in Fällen, bei denen das Jugendschöffengericht eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren aussprach, mit drei hauptberuflichen Richtern verhandelt wird. Sollten sich nach dem Beschluss der Besetzung mit zwei Richtern Umstände ergeben, die eine Besetzung mit drei Richtern nötig gemacht hätten. JGG) sowie durch frühzeitige Absprachen zwischen Polizei und Staatsan-waltschaft, mit denen Liegezeiten der Akten vermieden werden (K uperion, 2014: S. 1). Das NKM geht auf die Initiative der Jugendrichterin Kirsten Heisig und einige Richterkollegen zurück, die den Ansatz im Berliner Bezirk Neukölln in Koope
Grank 2 § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. Fassungen, Zitierungen und Änderungen § 26a JGG wird von drei Entscheidungen zitiert. § 26a JGG wird von 22 Vorschriften des Bundes zitiert. § 26a JGG wird von zwei Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 26a JGG wird von vier Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 26a JGG wird von einem Kommentar. Wird die gem. § 10 Satz 3 Nr. 4 JGG erteilte Weisung erteilt, Arbeitsleistungen zu erbringen, kann das Gericht die Auswahl der Arbeitsstelle der Jugendgerichtshilfe überlassen. Die Weisung muss aber so konkret gefasst werden, dass Zuwiderhandlungen einwandfrei festgestellt werden können und die verurteilte Person unmissverständlich erkennen kann, wann ihr deshal § 26 JGG maßgebliche Informationen zu Tage zu fördern und daher zur reinen Formalie verkommt, für entbehrlich. So liegt der Fall hier. Die Vornahme einer Betrachtung aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe nicht geeignet ist, die Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu. II JGG vor, die immer noch vorhanden sind.26 Die letzten beiden Vorverurteilungen betrafen jeweils einschlägige Straftaten, die der Angeklagte am 12.12.2013 und am 6.1.2015 begangen hat. Die deswegen verhängten Rechtsfolgen - Arbeitsauflage und Freizeitarrest - haben den Angeklagten nicht davon abgehalten erneut eine vorsätzliche Körperverletzung zu begehen. Die hohe.
Jugendgerichtsgesetz (JGG) Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427; zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 17.7.2015 I 1332 § 31 JGG Mehrere Straftaten eines Jugendlichen (1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können. 26.02.201 - 45 Gs 378/21 jug -, den mir die Kollegin Klein aus Weimar geschickt hat, behandelt auch die Frage der nachträglichen Bestellung. Und das AG macht Und das AG macht Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Anika Klein is at Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Anika Klein
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen gemäß § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG kommt es - ebenso wie bei der Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 69a StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG gegen einen Jugendlichen - allein auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht auf erzieherische Erwägungen an. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB findet daher auch. vom 26. April 2001 (JMBl/01, [Nr. 7], S.146) 1. Allgemeines. Angesichts der mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen Gefahren für die Entwicklung von jungen Menschen darf Untersuchungshaft gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden nur angeordnet bzw. vollstreckt werden, wenn weniger eingriffsintensive Mittel nicht ausreichen. Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe.
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, JGG-Verfahren. Gericht / Entscheidungsdatum: AG Erfurt, beschl. v. 26.02.2021 - 45 Gs 378/21 jug. Leitsatz: 1. Die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig. Der Umstand, dass das Verfahren mittlerweile eingestellt wurde, führt nach Neufassung der §§ 140 ff StPO zu keiner anderen Betrachtungsweise, denn einzig maßgebend. Jugendarrest nach § 16a JGG in dem Umfang, in dem er verbüßt worden ist (§ 26 Absatz 3 Satz 3 JGG). (4) Untersuchungshaft sowie eine andere anzurechnende Freiheitsentziehung werden vom errechneten Ende der Strafzeit nach vollen Tagen rückwärts abgerechnet. Wenn sich im Rahmen einer Vergleichsberechnung eine für die verurteilte Person günstigere Strafzeit ergibt, ist im Hinblick auf. 258 S. 42 s/w-Abbildungen, 26 Farbabbildungen, 1 s/w-Tabelle. Kovac. ISBN 978-3-8300-8387-. Format (B x L): 14,8 x 21 cm. Gewicht: 326 g . Das Werk ist Teil der Reihe: Strafrecht in Forschung und Praxis; 316 Produktbeschreibung Das Werk beschäftigt sich mit zwei dem Jugendstrafrecht vorbehaltenen Rechtsinstituten, nämlich mit der Aussetzung der Verhängung der Jugend¬strafe nach § 27 JGG. Mit Wirkung zum 07.03.2013 wurde das jugendstrafrechtliche Sanktionssystem um die in § 16a JGG geregelte Möglichkeit der Koppelung von Jugendarrest und bedingter Jugendstrafe erweitert. Ausgehend von den zentralen Pro- und Contra-Argumenten des sog. Warnschussarrests unterzieht die Verfasserin die Neuregelung des § 16a JGG einer Analyse auf normativer wie empirischer Ebene